Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte, dass eine kritische Bewertung einer zahlenden Kundin, abgesehen von einem Teilsatz, veröffentlicht werden darf.

Vorausgegangen war der Verhandlung eine Beschwerde einer Zahnärztin (zahlende Kundin auf jameda), die die komplette Löschung einer Bewertung forderte. In einem umfangreichen Prüfprozess entsprechend den rechtlichen Vorgaben, u. a. des Bundesgerichtshofs, konnte die Patienteneigenschaft des Bewertenden durch schriftliche Belege der Praxis einwandfrei nachgewiesen werden. Zudem konnte die Patientin ihre Aussagen glaubhaft bestätigen, weshalb jameda die Bewertung nach der Prüfung wieder veröffentlichte.

Die Arztbewertung mit dem Titel „Nicht vertrauenswürdig !“ hatte den Freitextkommentar „Die Kommunikation von Frau … ist problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Kommunikations-Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch… Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt“.

Nach dieser Veröffentlichung reichte die bewertete Zahnärztin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das OLG Hamm urteilte nun, dass jameda die gesamte Bewertung bis auf einen Teilsatz wieder veröffentlichen darf.

Das Ziel von jameda ist es, alle authentischen Bewertungen – auch kritische – zu veröffentlichen, damit diese Patienten bei der Arztsuche helfen. Problemmeldungen von Ärzten überprüft jameda stets entsprechend den rechtlichen Vorgaben. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich bei dem Kläger um einen zahlenden Kunden von jameda handelt oder nicht.

Quelle: Jameda