Vom 8. bis 11. Mai 2018 findet der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt statt. Dort wird entschieden, ob Ärzte künftig bundesweit ausschließliche Fernbehandlungen vornehmen dürfen. Wäre dies möglich, müssten Patienten nicht zwingend für eine ärztliche Diagnose oder beispielsweise ein Rezept eine Arztpraxis aufsuchen. Von der Entscheidung hängt damit ab, ob künftig alle Bürger digitalen Zugang zur ärztlichen Versorgung, Behandlung oder E-Rezepten haben – auch ohne vorherigen Gang in die Praxis. Bisher geht das nur in Baden-Württemberg und seit kurzem in Schleswig Holstein. Im Ausland gehört Fernbehandlung vielerorts längst zum Standard. Fernbehandlung heißt: Arztbesuch und insbesondere Behandlung finden per Telefon, App oder PC statt.

Die Fakten sehen so aus: 

·       Bundesweit dürfen Ärzte derzeit allgemeine telemedizinische Beratungen vornehmen.

·       Diagnose, Behandlung, Rezepte und sogar individuelle, krankheitsbezogene Beratung ausschließlich über die Ferne sind nicht zulässig (Paragraph 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Ärzte).

·       Die Musterberufsordnung ist kein Gesetz. Es handelt sich um eine Berufsordnung, welche sich die Ärzteschaft autark auferlegt.

·       Wörtlich heißt es in der Musterberufsordnung: Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.

·       Am 4.12.2015 verabschiedete der Bundestag das E-Health-Gesetz zur Einführung digitaler Infrastrukturen. Darunter auch ärztliche Videosprechstunden. Seit Jahren bemüht sich die Politik um den digitalen Fortschritt im Gesundheitswesen und der Versorgung.

·       Seit 1. April 2017 gibt es im kassenärztlichen Leistungskatalog eine Abrechnungsziffer für Videosprechstunden aufgrund des E-Health-Gesetzes. Reine Fernbehandlungen sind hiervon jedoch ausgenommen, weil der kassenärztliche Leistungskatalog nicht im Widerspruch zur ärztlichen Berufsordnung stehen kann. Das Ergebnis: Die Abrechnungsziffer hat in der Praxis kaum Relevanz. Sie erfasst nur einige wenige Anwendungsfälle, wie Verlaufskontrollen über die Ferne, zuvor muss jedoch zwingend ein Besuch in der Arztpraxis stattgefunden haben. Gesetzlich Versicherte und das Gesundheitswesen profitieren im Ergebnis daher kaum.

Statement Katharina Jünger, Geschäftsführerin TeleClinic:

Warum die Entscheidung auf dem Ärztetag zukunftsweisend ist

Bei der Entscheidung im Mai sollten in erster Linie die Interessen der Patienten im Vordergrund stehen. Ihnen bringen der digitale Arztbesuch und die Fernbehandlung Vorteile. Ohne Wartezeiten oder Anfahrtswege von überall aus und jederzeit einen Arzt konsultieren können – das erhöht signifikant die Versorgungsqualität und entspricht den Interessen der Patienten. Die Mehrheit der Patienten ist bereit, mit Ärzten digital zu kommunizieren und hat sich längst für einen digitalen Lebensstil entschieden. Dieser Entwicklung sollte Rechnung getragen werden. Zudem bin ich der Ansicht, dass alle Patienten und Ärzte hierzulande die Möglichkeit der Fernbehandlung haben sollten.

Die Entscheidung im Mai wird zukunftsweisend sein, denn bisher galt das ausschließliche Fernbehandlungsverbot als Hürde für den digitalen Fortschritt im Bereich der ärztlichen Versorgung.

Digitalisierung und telemedizinische Fernbehandlung sind deshalb so wichtig, weil sie Enabler sind, künftige Herausforderungen wie Demographie, Finanzierungsdifferenzen und Individualisierung zu meistern. Viele Einzelstudien belegen, dass E-Health-Anwendungen gleichzeitig Versorgungsqualität und -effizienz steigern. Besonders wenn Telediagnostik, -therapie –dokumentation und –monitoring mit E-Präventation auf einer Plattform verknüpft sind, kann ein großer Kosten-/Nutzenvorteil realisiert werden. Und zwar für alle Beteiligten.

Nach unserer Erfahrung sind Ärzte sehr aufgeschlossen für die Fernbehandlung. Nicht zuletzt haben viele verstanden, dass sich das Fernbehandlungsverbot auf Sicht negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Ärzte gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland auswirkt.

Eine Anpassung des Ärzterechts an das digitale Zeitalter wäre also in jeder Hinsicht zu begrüßen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine nachhaltige Nutzung der Telemedizin die strukturelle Einbindung in die kollektivvertragliche Versorgung voraussetzt. Denn die telemedizinische Behandlung wird ihre positiven Potenziale nur im Rahmen einer großflächigen Nutzung entfalten können.“

Quelle: Teleclinic